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Nettopreise: Alle Preise sind Nettopreise in € (Euro) plus der gesetzlichen MwSt. Bei dem angegebenen Preis handelt es sich um einen Richtpreis. Die Preise können Ca. +/- 10% abweichen. Ein Endpreis kann nach Vorlage eines Lastenheftes und Versuchen mit ausreichend Einzelteilen abgegeben werden. Vertraulichkeit:
Unsere Angebot/Auftragsbestätigung sind vertraulich und nur für Ihre betriebsinterne Verwendung bestimmt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass ohne unsere Genehmigung dieses Angebot weder kopiert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden darf. Hinweis 1 - Leerfahren der Anlage: Bei umfassenden Werkstückspektren kann es beim Leerlaufen der Anlage vorkommen, dass bei einzelnen Abmessungen Werkstücke in der Anlage verbleiben und die Anlage nicht komplett leer läuft. Diese Werkstücktypen können zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht spezifiziert werden. Die Erfahrung aus anderen vergleichbaren Projekten hat jedoch zu dieser Erkenntnis geführt. Hinweis 2 - Arbeitsbühnen: Entgegen der EU-Maschinenrichtlinie - Anhang 1 § 1.6.2 - sind in unserem Angebot keine Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen etc. enthalten. Diese werden ggf. kundenseitig beigestellt. Zusammemfassung unserer Geschäftsbedingungen. | | | Musterteile: | pro Art mindestens halbe Bunkerfüllung Wir gehen davon aus, dass uns kostenfrei Teile in ausreichender Menge in der Form zur Verfügung gestellt werden, wie sie endgültig zur Verarbeitung kommen, bzw. dass diese den vorliegenden Zeichnungen und Mustern entsprechen. Sollten wir im Laufe der Inbetriebnahme (Erprobung) feststellen, dass die Muster nicht der endgültigen Form entsprechen und hierdurch Mehrkosten entstehen, müssen wir diese berechnen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Teile welche z. B. beschichtet sind, zur statischen Aufladung neigende Teile, verölt oder anderweitig beschichtet bzw. nicht sichtbare (verdeckte) Veränderungen ausweisen, ausführlich vom Kunden zu kennzeichnen und spezifizieren sind. Der Kunde ist verpflichtet hierauf und auf die möglichen Folgen besonders hinzuweisen. Grundsätzlich benötigen wir für alle Werkstücke jeweils Handmuster und Werkstückzeichnungen unmittelbar (3-5 Arbeitstage) nach Auftragserteilung sowie Mengenmuster (eine Bunkerfüllmenge) spätestens 1 Wochen nach Auftragserteilung. Es ist immer eine Bunkerfüllmenge erforderlich. Eine termingerechte Lieferung von Debus + Co GmbH kann nur bei Einhaltung der o. a. Termine von Seiten des Auftraggebers (Kunden) erfolgen. | | | Schnittstellen: | Zusammen mit den Handmustern benötigen wir weiter Angaben zur Aufstellung: Maschinenzeichnungen (falls möglich als DXF-File), Bilder der Übergabestelle , Hallenlayouts, etc. zur Abklärung der Schnittstellen mit den verbundenen Systemen sowie zur Berücksichtigung von Störkanten. | | | Gewährleistung: | Sofern der Besteller nicht Änderungen eigenmächtig veranlaßt hat, haften wir für Mängel unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Bemängelte Teile werden nach unserer Wahl in unserer Fabrik ausgebessert oder neu geliefert. Der Gewährleistungzeitraum ist 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 18 Monate nach Lieferung im Ein-Schichtbetrieb. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden durch äußere Einflüsse (Feuer, Wasser), normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung und fehlende Wartung. Auf Wunsch können Mängel am Aufstellungsort behoben werden. In diesem Fall werden die Arbeitszeiten und die Kosten für bemängelte Teile vor Ort nicht berechnet, Reisekosten, Reisezeiten und -nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beanstandungen oder Reklamationen bezüglich Lieferungen von Debus + Co. GmbH sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich an Debus + Co. GmbH zu richten. Für Inbetriebnahmen in Ihrem Hause können unsere Monteure bestellt werden. Die Gewährleistung umfaßt innerhalb Deutschland die Ersatzteile sowie die Arbeitszeit zum Aus und Einbau der Ersatzteile. Weiterhin übernehmen wir nur dann eine Gewährleistung der Funktion, wenn eine übermäßige Verschmutzung der Anlage während des späteren Dauerbetriebes durch Stäube, Öle, Späne etc. ausgeschlossen ist, sofern hierzu keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden sind. Außerhalb Deutschlands erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf die Bereitstellung der zu ersetzenden Teile frei Ihrem Kundenwerk. Die Entsendung unserer Fachmonteure erfolgt ausschließlich gegen Berechnung der Kosten. Von der Gewährleistung ausgenommen sind die in der Bedienungsanleitung/Dokumentation genannten Verschleißteile und Nichtbeachtung der Einsatzbedingungen. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei Personen- und Sachschäden sind ausgeschlossen, wenn sie auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Vorrichtung Unsachgemäßes Montieren, Inbetriebnahmen, Bedienen und Warten der Vorrichtung. Benutzen der Vorrichtung bei defekten Sicherheitseinrichtungen oder nicht ordnungsgemäß angebrachten oder nicht funktionsfähigen Sicherheits- und Schutzvorrichtungen. Nichtbeachten der Hinweise in der Betriebsanleitung bezüglich Transport und Lagerung Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Rüsten der Vorrichtung Eigenmächtige bauliche Veränderungen an der Vorrichtung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden durch äußere Einflüsse (Feuer, Wasser), normalen Verschleiß, unsachgemäße Handhabung fehlende Reinigung und Wartung. | Begrenzung des Lieferumfange: | Nicht zu unserem Lieferumfang gehören: Beistellung von Energie und Betriebsstoffen Ausführungsrichtlinien, abweichend zu unserem Industriestandard. Einbau und Inbetriebnahme Ihrer bauseitigen Einrichtungen, Maurer- und Stemmarbeiten, der Transport auf Ihrem Werksgelände, das Einspeisen des elektrischen Stromes in unsere Steueranlagen. Zuführungen bei denen keine SPS-Steuerung mitgeliefert wird und nicht ausdrücklich eine vollautomatische Abnahme mit einer provisorisch angeschlossenen Steuerung bestellt wurde, werde nur manuell von Hand getestet. Die Einstellung und Anpassung z.B. der Näherungsschalter u. Sensoren muss dann kundenseitig erfolgen. Werden die Zuführungen/Handlings/Anlagen ohne eigene Steuerung verkauft und geliefert ist der Kunde/Betreiber für die Funktion und den Ablauf verantwortlich. Es gilt das Werktorprinzip. Bei Zuführung wird die Dokumentation 1-fach nach EG-Einbauerklärung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.B erstellt. Bei Zuführungen nach dieser Richtlinie sind oft keine Sicherheitsfunktionen vorhanden. Ein Performance-Level PL Ermittlung entfällt. Die kompl. Konstruktion mit der Detaillierunggehört nicht dazu. | Haftung: | Wir haften nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtversicherung nach den Versicherungsbedingungen der SV Sparkassenversicherung, Wiesbaden Schein –Nr. 50015316/833-11101008. Jeder Versicherungsfall ist danach mit 2 Mio. Euro für Personen –u. Sachschäden abgesichert. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens (ohne Folge- und Vermögensschäden und ohne Regress). | | | Vorabnahme im Hause: | Die Vorerprobung und Vorabnahme der Anlage erfolgt im Hause mit den vereinbarten Referenzwerkstücken. Damit weisen wir die Funktion der Anlage nach. Optimierungsarbeiten vor Ort, welche prozessbedingt sind, berechnen wir nach unseren jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen. Ohne gesonderte Vereinbarung ist in unserem Angebot, die Erprobung der Anlage mit einem Referenzwerkstücke enthalten. | | | | Montage und Inbetrieb-setzung im Kundenwerk: | Wenn nicht im Angebot ausdrücklich erwähnt, ist die Montage und Inbetriebsetzung im Kundenwerk in unserem Angebotspreis nicht enthalten. Diese berechnen wir nach Aufwand auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Montageverrechnungssätze. Die Vorabnahme erfolgt gemäß Angebot, bzw. den mit Ihnen vereinbarten technischen Vorschriften. Durch Ihre und unsere bevollmächtigten Mitarbeiter wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die Abnahme ist erteilt, wenn die im Angebot bzw. in den technischen Vorschriften vereinbarten Werte nachgewiesen sind. Geringfügige Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten werden, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese werden in einem gemeinsam zu vereinbarenden Zeitraum behoben. Die Abnahme dieser Anlage erfolgt beim Hersteller in Deutschland. Die Abnahme ist erteilt, wenn die im Angebot, bzw. in den technischen Vorschriften vereinbarten Werte nachgewiesen sind. Die Abnahme verläuft wie die Vorabnahme. Geringfügige Mängel, die im Abnahmeprotokoll festgehalten werden, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden in der Gewährleistungszeit behoben. Bei Verzögerungen, welche der Hersteller nicht zu vertreten hat, berechnen wir die Mehraufwendungen. Technische Änderungen im Rahmen der Projektabwicklung, welche sich aus Funktionsgründen beim Bau der Anlage ergeben, behält sich der Lieferant (Hersteller) vor. Treten Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten ein, verlängert sich hierdurch automatisch die Lieferzeit der Anlage auf Grund Ihrer Vorgaben. Wurde keine Inbetriebnahme mitbestellt gilt das Werktorprinzip.Die Inbetriebnahme dieser Maschine/ des Maschinenteils ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die Sie eingebaut bzw, verbunden werden soll, den Bestimmungen der EG-Richtlinien Maschinen entspricht. | | | | Gefahrenübergang: | Der Gefahrenübergang von Debus + Co GmbH auf den Besteller erfolgt grundsätzlich spätestens bei Anlieferung des Bestellgegenstandes/der Ware (Maschinen, Anlagenkomponenten) im Kundenwerk. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich zur Warenlieferung Montage- und Inbetriebnahmedienstleistungen im Vertrag enthalten sind. | | | Lieferbedingungen und Preisstellung: | ab Werk, (EXW, Incoterms 2000) ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Sollte frei Haus vereinbart sein gilt dies ohne Transportversicherung. | | | Lieferzeit: | Siehe oben. Eingang der schriftlichen Bestellung in unserem Hause sowie der erfolgten Anzahlung und der endgültigen Abklärung aller technischen Einzelheiten. Eine termingerechte Lieferung von Debus + Co GmbH kann grundsätzliche nur dann erfolgen, wenn von Seiten des Auftraggebers die vereinbarten Termine für die Bereitstellung von Unterlagen und Musterteilen, sowie für die erforderliche Freigaben eingehalten werden. Daher gilt nach technischer Klärung aller Punkte. | | Beistellunge: | Sofern Lieferungen und Leistungen vom Auftraggeber erbracht werden, ist der Auftraggeber für die Termin- und sachgerechte Beistellung verantwortlich und stellt diese in Qualität und Menge kostenfrei dem Auftragnehmer zur Verfügung. Dies gilt für: Informationen, Festlegungen, Gebäude, Musterteile, Zeichnungen etc. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung kann eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist, sowie die Verrechnung der bei beim Hersteller entstandenen Aufwendungen erfolgen. Darunter fallen auch die Kosten für die Erbringung des Nachweises. Die Anzeige der Lieferbereitschaft ist davon unberührt. Ergänzend hierzu gelten unsere allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen mit dem Gerichtsstand Dillenburg. | Lieferzeit, Lieferverzögerung: | Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferant setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde (Besteller) alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringen der erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Musterteile, Lastenheft, oder Leistungen wie Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. (Ausführliche Ausführung siehe VDMA-Bedingungen). Bei Lieferverzug gilt 0,5% Vertragsstrafe pro überzogene Woche als vereinbart. Maximal jedoch 5% vom Auftragswert. | Zahlungsziel: Eigentumsvorbehalt | Wenn nicht anders vereinbart: 30 % bei Auftragsbestätigung, 60 % bei Lieferung bzw. Versandbereitschaft, 10 % bei 30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaft, jeweils 10 Tage, jeweils rein netto, ohne Abzug (bei Aufträgen aus dem Ausland jeweils zzgl. Bankspesen und ggf. weiteren Abgaben und Gebühren) nach dem neuen Zahlungsgesetzes § 288 BGB (gültig ab 01.05.2000) berechnen wir ab dem 30igsten Tag die gesetzlichen Verzugszinsen zusätzlich. Die Auftragsannahme erfolgt vorbehaltlich der Deckungszusage unserer R+V-Forderungsschutz Police. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers. | Dokumentation: | gem. den geltenden Richtlinien nach EG-Richtlinie 2006/42/ EG für Maschinen, werden die Unterlagen 1-fach in deutsch erstellt. Bei Zuführung wird die Dokumentation in der Regel nach EG-Einbauerklärung Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.B erstellt. Bei Zuführungen bei denen keine Sicherheitsfunktionen vorhanden sind (nur in Ausnahmen mit Vereinzelung) wird kein Performance-Level PL erstellt. Die kompl. Konstruktion gehört nicht zur Dokumentation. | | Lastenhefte vom (Kunden) Auftraggeber: | Wir vermerken in unserem Angebot wenn uns Liefervorschriften seitens des (Kunden) Auftragsgeber bei der Anfrage überreicht wurden. Ist kein Hinweis vorhanden liegen uns auch keine Vorschriften vor. Sollten diese im Zeitraum nach Angebotserstellung und vor Auftragseingang zugehen hat die Mehrkosten zur Folge. Die Liefervorschriften müssen geprüft u. gegebenenfalls Zukaufteile ausgetauscht und abweichend von unseren Standards geändert werden. Die Mehrkosten für die Überprüfung werden nach Aufwand berechnet. Der Angebotspreis und die Lieferzeit kann sich hierdurch verändern. | Allg. Lieferbedingung: | ergänzend hierzu gelten die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen wie vom VDMA empfohlen. Sollten diese Unterlagen Ihnen nicht vorliegen, so bitten wir Sie, diese separat anzufordern. Wir widersprechen hiermit ausdrücklich der Einbeziehung der AGBs des Vertragspartners in den Vertrag. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. | | | Gültigkeit des Angebotes: Muster zum Angebot: | 1 Monate nach Abgabe (Angebotsdatum). Muster (kleine Mengen) zum Angebot werden 1 Monate nach Angebotabgabe kostenlos entsorgt. |
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